Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 31a SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Hessen, 15.12.2020 – L 2 R 421/18Zitiert von 1
- LSG Hessen, 05.03.2025 – L 1 KR 261/22
- LSG NRW, 06.08.2020 – L 19 AS 931/19Zitiert von 2
- SG Speyer, 25.01.2017 – S 16 R 917/16 ER
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 31a eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. I S. 1679
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